Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab 2025 eine Lohnerhöhung, um die bis Ende 2024 in Teilbeträgen gezahlte steuerfreie Inflationsausgleichsprämie als Einkommenskomponenten zu ersetzen, führt dies nicht zu deren rückwirkender Behandlung als steuerpflichtiger Lohnbestandteil.
Nachdem die Inflation 2022 durch die Folgen der Pandemie und des Ukrainekriegs sprunghaft anstieg, wurde ein befristeter Steuervorteil geschaffen: Bis Ende 2024 konnten Arbeitgeber nämlich ihren Mitarbeitern eine Inflationsausgleichsprämie von insgesamt bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei auszahlen, um die Auswirkungen der Inflation abzumildern. Voraussetzung war allerdings, dass die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wurde. Dauerhafte Erhöhungen des Grundlohns durften also während der Laufzeit der Regelung nicht als Inflationsausgleichsprämie behandelt und steuerfrei ausgezahlt werden. Nur die neben dem arbeitsvertraglich geregelten Lohn gezahlten Beträge konnten steuer- und sozialabgabenfrei bleiben.

Diese Vorgabe hat mit dem Auslaufen der Regelung in vielen Fällen zu Unsicherheiten geführt. Denn oft wurde die Prämie nicht als Einmalzahlung gewährt, sondern gestreckt und in monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt. Da diese steuerfreie Zusatzleistung im neuen Jahr weggefallen ist, können die Arbeitnehmer ihr bisheriges Nettoeinkommen nur dann halten, wenn der Arbeitgeber ab 2025 eine Lohnerhöhung gewährt. Die Sorge mancher Arbeitgeber, dass der Fiskus oder die Betriebsprüfer der Rentenversicherung Leistungen im Rahmen der Inflationsausgleichsprämie aufgrund von Lohnerhöhungen im Jahr 2025 rückwirkend der Lohnsteuer und Sozialversicherung unterwerfen könnten, ist jedoch unbegründet.
Das Bundesfinanzministerium hat auf eine Anfrage des Deutschen Steuerberaterverbandes hin klargestellt, dass kein Grund zur Beunruhigung besteht: Sofern im Vorjahr in welcher Form auch immer die Inflationsausgleichsprämie vom Arbeitgeber gezahlt wurde, sind anschließende Lohnerhöhungen unschädlich, sofern diese auf einer separaten Vereinbarung beruhen. Das gilt erst recht, wenn die anschließende Gehaltserhöhung auf einer neuen Entscheidung des Arbeitgebers beruht. Von daher spielt es auch keine Rolle, ob die Lohnerhöhung noch vor Auslaufen der Inflationsausgleichsprämie vereinbart wurde oder unmittelbar danach.