Ob Aufwendungen eiens Gesellschafters zur Sicherung der Kapitalausstattung der GmbH als nachträgliche Anschaffungskosten abziehbar sind, hat sich in den letzten Jahren grundlegend geändert.
Durch das MoMiG wurde das Eigenkapitalersatzrecht dereguliert. Deshalb hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Grundlage für die Berücksichtigung von eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen (Darlehen oder Bürgschaften) des Gesellschafters als nachträgliche Anschaffungskosten entfallen ist. Aus Gründen des Vertrauensschutzes gilt die neue Rechtsprechung jedoch nur für Finanzierungshilfen, die ab der Veröffentlichung des Urteils am 27. September 2017 geleistet wurden oder ab diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden sind.
Die Finanzverwaltung hat nun diese Rechtsprechung einschließlich der Vertrauensschutzregelung übernommen. Als nachträgliche Anschaffungskosten gelten nur noch Aufwendungen, die nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu einer offenen und verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen. Hierzu zählen insbesondere Nachschüsse und sonstige Zuzahlungen, beispielsweise Einzahlungen in die Kapitalrücklage, Barzuschüsse oder der Verzicht auf eine werthaltige Forderung. Aufwendungen aus Fremdkapitalhilfen wie der Ausfall eines Darlehens oder eine Bürgschaftsregressforderung führen hingegen grundsätzlich nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile. Anderes sieht es nur dann aus, wenn die vom Gesellschafter gewährte Fremdkapitalhilfe aufgrund vertraglicher Abreden (Rangrücktritt etc.) mit einer Einlage in das Gesellschaftsvermögen wirtschaftlich vergleichbar ist.