Ein Einspruch oder eine Steuererklärung über die ELSTER-Website ist nur bei einem erfolgreichen Versand der erfassten Daten fristwahrend, auch wenn die Website dabei nicht immer eindeutig ist.
Wer auf der ELSTER-Website einen Einspruch verfasst, diesen aber nicht anschließend mit der "Senden”-Funktion an das Finanzamt verschickt, sondern stattdessen den Befehl "Speichern und Verlassen” verwendet, hat damit keinen wirksamen Einspruch eingelegt. Auch wenn der Steuerzahler dann irrtümlich davon ausgeht, erfolgreich einen rechtzeitigen Einspruch eingelegt zu haben, besteht nach Überzeugung des Finanzgerichts Köln in diesem Fall nach Ablauf der Einspruchsfrist kein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Das Urteil ist sehr ärgerlich für alle Steuerzahler, weil der Kläger sicher nicht der einzige ist, der dem Design der ELSTER-Website zum Opfer gefallen ist. Entgegen gängiger Prinzipien für das Design von Eingabeformularen, die einen Knopf für das Bestätigen oder Absenden der Eingabe am Ende des Formulars vorsehen, haben die ELSTER-Formulare zwar einen Knopf am Ende des Formulars. Dieser ("Speichern und Verlassen") dient jedoch nur dazu, die Daten für eine spätere Weiterbearbeitung zu speichern und zum Menü zurückzukehren. Wer die Steuererklärung oder den Einspruch tatsächlich versenden will, darf diesen Knopf nicht drücken, sondern muss zum Anfang der Seite zurückkehren, um dort einen anderen Reiter auszuwählen, auf dem sich die Funktion für den Versand der eingegebenen Daten befindet.