Obwohl die ausdrückliche Festschreibung des Abzugsverbots für die Kosten der ersten Berufsausbildung mit einer echten Rückwirkung verbunden ist, halten die Finanzgerichte die Änderung für verfassungsgemäß.
Als Reaktion auf eine geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der auch die Kosten einer erstmaligen Berufsausbildung als Werbungskosten berücksichtigt werden konnten, hat die Finanzverwaltung Ende 2011 ein explizites Abzugsverbot für die Kosten einer erstmaligen Berufsausbildung ins Gesetz schreiben lassen. Diese gesetzliche Klarstellung gilt rückwirkend ab 2004. Darin liegt zwar unzweifelhaft eine echte Rückwirkung, die normalerweise verfassungswidrig wäre. Allerdings hält das Finanzgericht Schleswig-Holstein die Änderung hier trotzdem für verfassungskonform, weil die Steuerzahler aufgrund der bereits vorher eindeutigen Intention des Gesetzgebers kein schützenswertes Vertrauen haben konnten, dass ihre Ausbildungskosten als Werbungskosten abziehbar sind. Vergleichbar hat sich auch der Bundesfinanzhof in einem anderen Verfahren geäußert.