In zwei Fällen hat der Bundesfinanzhof zur Unterscheidung zwischen Erhaltungsaufwand und nachträglichen Herstellungskosten bei gemischt genutzten Gebäuden Stellung genommen.
Die Unterscheidung zwischen sofort abzugsfähigem Erhaltungsaufwand und abzuschreibenden nachträglichen Herstellungskosten ist nicht immer einfach. Die komplette Außendämmung des Dachgeschosses zusammen mit einigen ergänzenden Arbeiten sieht der Bundesfinanzhof als Erhaltungsaufwand an. Die Arbeiten haben zu keiner wesentlichen Verbesserung des Gebäudes geführt, sondern ergänzen nur die Funktion der vorhandenen Hauswand. Außerdem kommen sie ausschließlich der vermieteten Dachwohnung zugute, selbst wenn dadurch auch der Wärmeverlust in der selbst genutzten Erdgeschosswohnung etwas reduziert werden sollte.
Schwieriger wird es, wenn ein Gebäude verschiedenen Nutzungen dient, also insbesondere, wenn es teilweise zu Wohnzwecken und teilweise zur gewerblichen Nutzung vermietet wird. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs liegen dann zwei Gebäudeteile vor, die selbstständige Wirtschaftsgüter darstellen. Diese sind bei der Beurteilung dann auch gesondert zu betrachten. Eine Baumaßnahme, die auf das gesamte Gebäude bezogen zu keiner wesentlichen Verbesserung führt, kann trotzdem die Nutzbarkeit des einen Wirtschaftsguts so stark erhöhen, dass nachträgliche Herstellungskosten vorliegen.