Aussetzung der Vollziehung bei Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage
Der Bundesfinanzhof hat ernstliche Zweifel daran, dass ein Investitionsabzugsbetrag für eine Photovoltaikanlage allein wegen der rückwirkend eingeführten Steuerbefreiung rückgängig zu machen ist.

Die rückwirkend eingeführte Steuerbefreiung für die Einkünfte aus dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen hat in vielen Fällen dazu geführt, dass ein bereits geltend gemachter Investitionsabzugsbetrag für die erst 2022 angeschaffte Anlage vom Finanzamt wieder rückgängig gemacht wurde. Ob dies tatsächlich zulässig ist, darüber wird in der Fachwelt aber fleißig gestritten. Der Bundesfinanzhof hat ebenfalls ernstliche Zweifel, ob ein vor 2022 in Abzug gebrachter Investitionsabzugsbetrag für eine im Jahr 2022 tatsächlich erworbene und nunmehr steuerbefreite Photovoltaikanlage allein wegen des Inkrafttretens dieser Steuerbefreiung im Jahr 2021 rückgängig zu machen ist. Er hat deshalb dem Kläger die Aussetzung der Vollziehung gewährt, bis abschließend geklärt ist, ob die Rückgängigmachung überhaupt verfassungsrechtlich und nach den steuerrechtlichen Regelungen zulässig ist.