Anpassung der Bodenrichtwerte nach der Geschossflächenzahl
Für Grundstücke, deren Geschossflächenzahl nicht mit der mit dem Bodenrichtwert verbundenen übereinstimmt, erfolgt eine Anpassung von Amts wegen.
Für Grundstücke, deren Geschossflächenzahl nicht mit der mit dem Bodenrichtwert verbundenen übereinstimmt, erfolgt eine Anpassung von Amts wegen.
Mit einem Bodenrichtwert, für den eine Geschossflächenzahl (GFZ) angegeben ist, liegt ein vom Gutachterausschuss festgelegter Bodenrichtwert auch für solche Grundstücke in der Bodenrichtwertzone vor, deren GFZ nicht der für das Bodenrichtwertgrundstück angegebenen entspricht. In diesem Fall ist gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der Bodenrichtwert des zu bewertenden Grundstücks unter Zugrundelegung des maßgeblichen Umrechnungskoeffizienten anzupassen.