Drittzahlung im abgekürzten Vertragsweg
Die Beauftragung und Bezahlung eines Werkvertrags durch einen Dritten ändert nichts an der Abziehbarkeit der Aufwendungen als Werbungskosten beim Immobilienbesitzer.
Die Beauftragung und Bezahlung eines Werkvertrags durch einen Dritten ändert nichts an der Abziehbarkeit der Aufwendungen als Werbungskosten beim Immobilienbesitzer.
Schließt ein Dritter im eigenen Namen einen Werkvertrag über Erhaltungsarbeiten an Ihrem vermieteten Grundstück ab und leistet die vereinbarte Vergütung, so können Sie diesen Aufwand auch dann bei Ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehen, wenn der Dritte Ihnen den entsprechenden Betrag zuwendet. Dass nicht Sie selbst, sondern ein Dritter die Aufwendungen bezahlt hat, verhindert nicht die Abziehbarkeit dieser Aufwendungen bei Ihnen. Genauso verhält es sich, wenn ein Dritter auf einen von Ihnen abgeschlossenen Werkvertrag bezahlt.