Nachtragsantrag und Verlängerung einer Baugenehmigung
Ein unwesentlicher Nachtragsantrag oder die Verlängerung einer Baugenehmigung ändern nicht den für die Eigenheimzulage maßgeblichen Herstellungsbeginn.
Ein unwesentlicher Nachtragsantrag oder die Verlängerung einer Baugenehmigung ändern nicht den für die Eigenheimzulage maßgeblichen Herstellungsbeginn.
Aufatmen können alle Bauherren, die 2003 noch schnell einen Bauantrag gestellt haben, um sich die ungekürzte Eigenheimzulage zu sichern. Denn wenn die auf diesen Bauantrag hin erteilte Baugenehmigung abläuft und auf späteren Antrag hin verlängert wird, definiert trotzdem der ursprüngliche Bauantrag den Herstellungsbeginn, der für die Eigenheimzulage maßgeblich ist. Ähnlich verhält es sich mit einer Nachtragsgenehmigung, wenn Sie den Bauantrag später ändern: Bleibt das Bauvorhaben im Wesentlichen unverändert, handelt es sich nach wie vor um denselben Bauantrag. Allerdings ist beim Nachtrag die baurechtliche Beurteilung nicht rechtsverbindlich für das Finanzamt, sondern nur ein wichtiges Indiz für die Bewertung.