Die wechselseitige Wohnungsüberlassung zwischen Angehörigen muss nicht zwingend einen Missbrauch der steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten darstellen.
Vermieten Sie als Hauseigentümer Ihr Haus zu fremdüblichen Bedingungen an Ihre Eltern, können Sie die Werbungskostenüberschüsse bei Ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch dann steuerlich abziehen, wenn Sie selbst ein Haus Ihrer Eltern unentgeltlich zu Wohnzwecken nutzen.
Bei dieser Konstellation liegt kein Missbrauch im Sinne der Abgabenordnung vor, weil für das von Ihnen zu eigenen Wohnzwecken genutzte Haus der Eltern keine Werbungskosten geltend gemacht werden - hingegen wird das von Ihren Eltern genutzte Haus dem typischen Bild eines Mietverhältnisses entsprechend gegen Entgelt fremdgenutzt. Die wechselseitige Nutzungsüberlassung der beiden Häuser ist damit nicht darauf angelegt, sich wechselseitig die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Werbungskostenüberschüssen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu verschaffen, die bei der Eigennutzung der Häuser durch den jeweiligen Eigentümer nicht geltend gemacht werden könnten.
Anders verhält es sich bei den so genannten "Überkreuzvermietungen". Diese sind rechtsmissbräuchlich, weil es darum geht, allenfalls geringfügig unterschiedliche Wohnungen, die von zwei Personen angeschafft oder hergestellt wurden, gleich wieder "über Kreuz" dem jeweils anderen in der Weise zu vermieten, dass sich die Vorgänge wirtschaftlich neutralisieren.