Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs werden auch ausländische Gesellschaftsformen zunehmend interessant.
In das deutsche Gesellschaftsrecht kommt nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs Bewegung. Das deutsche Gesellschaftsrecht gilt im internationalen Vergleich als nicht flexibel. In anderen Ländern kann man billiger Kapitalgesellschaften gründen und führen. Nach der Überseering-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist nun dasjenige Gesellschaftsrecht maßgeblich, welches bei der Gründung der Gesellschaft Anwendung gefunden hat. Innerhalb der Europäischen Union besteht damit eine freie Rechtswahl.
Um im Wettbewerb der Rechtsordnungen bestehen zu können, muss das deutsche Gesellschaftsrecht dringend entrümpelt werden, wenn es nicht auf der Strecke bleiben will. Der Bundesgerichtshof hat inzwischen entschieden, dass eine Gesellschaft, die unter dem Schutz der im EG-Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit steht, berechtigt ist, ihre Rechte in jedem Mitgliedstaat geltend zu machen. Es kommt allein auf den verwaltungsmäßigen Sitz der Gesellschaft an.
In einer weiteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs heißt es, dass nach dem deutsch-amerikanischen Freundschaftsvertrag einer in den USA gegründeten Gesellschaft mit Verwaltungssitz in Deutschland die volle Partei- und Prozessfähigkeit zusteht. Damit ist der Weg frei für die 1 $-Gesellschaft, die nach dem Recht des Bundesstaates Delaware gegründet ist und die ihren Verwaltungssitz in Deutschland hat. Für die Steuerpflicht einer nach ausländischem Recht gegründeten Gesellschaft kommt es unabhängig vom anwendbaren Recht darauf an, wo die Gesellschaft ihre Geschäfte tätigt. Insoweit ergeben sich keine Vorteile.