Versteuerung von Corona-Hilfen als Betriebseinnahmen
Eine ermäßigte Besteuerung der staatlichen Hilfen als außergewöhnliche Einkünfte ist nach Überzeugung der Finanzverwaltung nicht möglich.
Eine ermäßigte Besteuerung der staatlichen Hilfen als außergewöhnliche Einkünfte ist nach Überzeugung der Finanzverwaltung nicht möglich.
Die staatlichen Hilfen in der Pandemie, insbesondere die Sofort-, Neustart- und Überbrückungshilfe sind nach den Vorgaben des Fiskus als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu behandeln. Weil vermehrt Unternehmer für die Hilfsgelder die ermäßigte Besteuerung für außerordentliche Einkünfte beantragen, hat die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen die Finanzämter in einer Verfügung angewiesen, die ermäßigte Besteuerung abzulehnen. Die Corona-Hilfen seien ganz normal als laufende Betriebseinnahmen zu erfassen und zu versteuern.