Verluste eines GmbH-Geschäftsführers aus einer Bürgschaft für die GmbH können Webungskosten eines Arbeitnehmers sein, wenn keine oder nur eine sehr geringe Beteiligung an der Gesellschaft besteht.
Hat der Geschäftsführer eine Bürgschaft für ein Darlehen der GmbH übernommen, stellt sich die Frage, ob Verluste aus der Inanspruchnahme dieser Bürgschaft durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind oder mit den Einkünften aus Kapitalvermögen zusammenhängen. Nur im ersten Fall wären die Ausgaben voll als Werbungskosten abziehbar. Dazu hat der Bundesfinanzhof jetzt entschieden, dass es umso mehr für eine Verbindung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen spricht, je höher die Beteiligung des Geschäftsführers an der GmbH ist.
Umgekehrt ist eine nur sehr geringe Beteiligung ein deutliches Indiz dafür, dass die Bürgschaftsübernahme durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist. Das gilt erst recht, wenn der Arbeitnehmer an der Gesellschaft überhaupt nicht beteiligt ist und durch die Bürgschaftsübernahme ausschließlich seine Lohneinkünfte erhalten und sichern will. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Geschäftsführer bei der Bürgschaftsübernahme eine Beteiligung anstrebt. Entscheidend ist dann, ob diese künftige Beteiligung schon hinreichend konkret feststeht oder nicht.