Für Anleger gibt es zum Jahreswechsel keine wesentlichen Änderungen im Steuerrecht. Lediglich alte Freistellungsaufträge müssen um die Steueridentifikationsnummer ergänzt werden.
Für Anleger gibt es zum Jahreswechsel nur zwei Änderungen, von denen die meisten Anleger aber gar nichts bemerken werden. Nur Anleger mit alten Freistellungsaufträgen müssen jetzt aktiv werden, um weiter die automatische Freistellung von der Abgeltungsteuer zu erhalten.
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Freistellungsaufträge: Ab 2016 ist für Freistellungsaufträge die Angabe einer Steueridentifikationsnummer zwingend vorgeschrieben. Liegt die der Bank für einen alten Freistellungsauftrag aus der Zeit vor 2011 nicht vor, muss sie ab 2016 Abgeltungsteuer einbehalten. Wer noch einen alten Freistellungsauftrag hat, muss aber nicht gleich einen komplett neuen Auftrag erteilen. Es genügt, der Bank die Steueridentnummer mitzuteilen. Ehe- und Lebenspartner müssen für ein Gemeinschaftskonto beide Nummern mitteilen.
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Dividendenzahlungen: Das Steuerrecht wird an eine geplante Änderung im Aktiengesetz angepasst, nach der der Dividendenanspruch frühestens am dritten Geschäftstag fällig wird, der auf den Tag des Hauptversammlungsbeschluss über die Gewinnverwendung folgt. So wird vermieden, dass die Kapitalertragsteuer schon vor dem Erhalt der Dividende fällig wird.