Stromsteuer auf Wechselrichter einer Photovoltaik-Anlage
Für das Finanzgericht München sind die Wechselrichter einer Photovoltaik-Anlage keine Neben- oder Hilfsanlagen zur Stromerzeugung, weswegen der von ihnen verbrauchte Strom der Stromsteuer unterliegt.
Für das Finanzgericht München sind die Wechselrichter einer Photovoltaik-Anlage keine Neben- oder Hilfsanlagen zur Stromerzeugung, weswegen der von ihnen verbrauchte Strom der Stromsteuer unterliegt.
Wechselrichter wandeln den von Photovoltaik-Anlagen erzeugten Gleichstrom in allgemein nutz- und einspeisbaren Wechselstrom um. Bei größeren Solaranlagen kann der für deren Betrieb notwendige Strom durchaus ins Gewicht fallen. Für das Finanzgericht München sind die Wechselrichter aber keine Neben- oder Hilfsanlagen zur Stromerzeugung, sondern Einrichtungen zur Einspeisung des erzeugten Stroms ins öffentliche Stromnetz. Der dort verbrauchte Strom fällt daher nicht unter die Stromsteuerbefreiung.