Dass die Zinsen an eine ausländische Muttergesellschaft bei der Gewerbesteuer hinzugerechnet werden, weil keine steuerliche Organschaft möglich ist, ist verfassungsgemäß und mit europäischem Recht vereinbar.
Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen, die an eine ausländische Muttergesellschaft gezahlt werden, verstößt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht gegen EU-Recht, die Niederlassungsfreiheit oder das hier gültige Doppelbesteuerungsabkommen. Das klagende Unternehmen - die deutsche Niederlassung eines niederländischen Konzerns - hatte unter anderem damit argumentiert, dass sie mit der Muttergesellschaft keine steuerliche Organschaft bilden und damit die Zinshinzurechnung vermeiden konnte, weil die Muttergesellschaft im Ausland ansässig ist. Im Gegensatz zu dem Unternehmen sieht der Bundesfinanzhof darin jedoch keine Diskriminierung. Rückendeckung erhalten die Richter vom Europäischen Gerichtshof, dem sie den Fall zur Vorabentscheidung vorgelegt hatten. Außerdem hinke das Argument der Klägerin, meinten die Richter, weil es gar keinen Gewinnabführungsvertrag mit der Muttergesellschaft gab, und der sei schon für die Anerkennung einer Organschaft zwischen inländischen Unternehmen zwingend notwendig.