Die Bundesregierung will gegen das EU-Verbot der Sanierungsklausel klagen, muss aber trotzdem erst einmal die gewährten Steuervorteile zurückfordern.
Die Sanierungsklausel erlaubt Unternehmen, Verluste trotz des Wechsels der Anteilseigner weiter zu nutzen und die Steuerlast in künftigen Jahren zu verringern, wenn der Wechsel der Anteilseigner zum Zwecke der Sanierung erfolgt. Sie wurde im Juli 2009 zunächst befristet eingeführt und später in eine unbefristete Maßnahme umgewandelt. Im Januar 2011 hat die Europäische Kommission nun entschieden, dass die Sanierungsklausel eine rechtswidrige Beihilferegelung darstellt. Nach Auffassung der Europäischen Kommission begünstigt die Sanierungsklausel selektiv Unternehmen in Schwierigkeiten. Die Bundesrepublik wurde daher verpflichtet, die gewährten Steuervorteile innerhalb von vier Monaten wieder zurückzufordern und die Sanierungsklausel aufzuheben.
Wie das Bundesfinanzministerium nun mitteilt, sieht die Bundesregierung in der Sanierungsklausel keine selektive staatliche Beihilferegelung und will daher eine Nichtigkeitsklage gegen diese Entscheidung der Kommission vor dem Gericht der Europäischen Union erheben. Eine solche Klage hat leider keine aufschiebende Wirkung. Es bleibt daher zunächst dabei, dass die Steuervorteile zurückgefordert werden müssen und die Sanierungsklausel gestrichen wird. Sollte die Bundesregierung mit ihrer Klage jedoch Erfolg haben, könnte die Sanierungsklausel immerhin für die Veranlagungszeiträume 2008, 2009 und 2010 wieder Anwendung finden.