Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von Gewerbeobjekten
Anders als bei Wohnimmobilien muss bei Gewerbeimmobilien die Einkünfteerzielungsabsicht im Einzelfall nachgewiesen werden.
Anders als bei Wohnimmobilien muss bei Gewerbeimmobilien die Einkünfteerzielungsabsicht im Einzelfall nachgewiesen werden.
Anders als bei Wohnimmobilien geht der Bundesfinanzhof bei Gewerbeobjekten nicht davon aus, dass bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht. Eine Begründung für diese unterschiedliche Behandlung gibt das Gericht nicht. Zeigt sich durch vergebliche Vermietungsbemühungen, dass für das Objekt kein Markt besteht, muss der Vermieter zielgerichtet darauf hinwirken, unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen, um seine fortbestehende Vermietungsabsicht zu belegen.