Zur Vermeidung der Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer vermieten immer mehr Arbeitnehmer ihr häusliches Arbeitszimmer an den Arbeitgeber, der das Arbeitszimmer wiederum dem Arbeitnehmer überlässt.
Um die Beschränkungen beim Abzug von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung zu umgehen, haben einige Arbeitnehmer ihr Arbeitszimmer an ihren Chef vermietet. Dieser überlässt es dann wiederum ihnen, um ihre berufliche Tätigkeit auszuüben. Solche Mietverträge werden aber steuerlich nur anerkannt, wenn kein Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten vorliegt. Von einem Missbrauch geht die Finanzverwaltung aus, wenn zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein direktes Mietverhältnis besteht und kein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers für das Vorhandensein eines häuslichen Arbeitszimmers beim Arbeitnehmer nachgewiesen oder glaubwürdig begründet werden kann.
Ebenso wird ein Missbrauch angenommen, wenn die Umstände des Einzelfalls darauf hindeuten, dass durch den Mietvertrag lediglich die Abzugsbeschränkung umgangen werden soll. Es macht auch keinen Unterschied, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers Miteigentümer oder Alleineigentümer des häuslichen Arbeitszimmers ist - auch dann wird die steuerliche Anerkennung des Mietverhältnisses abgelehnt. Gleiches gilt schließlich für Fälle, in denen ein Arbeitszimmer in einer gemieteten Wohnung untervermietet wird.