Beteiligungs- und Darlehensgeschäfte innerhalb eines Konzerns
Gegenläufige Geschäfte, die einem Gesamtplan folgen, sind als Gestaltungsmissbrauch steuerlich nicht zu berücksichtigen.
Gegenläufige Geschäfte, die einem Gesamtplan folgen, sind als Gestaltungsmissbrauch steuerlich nicht zu berücksichtigen.
Gegenläufige Beteiligungs- und Darlehensgeschäfte innerhalb eines Konzerns, die nur dazu dienen, einen steuerlichen Verlust zu kreieren, um die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen zu umgehen, und die sich in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis ausgleichen, sieht das Hessische Finanzgericht als Gestaltungsmissbrauch an. Das wirtschaftliche Nullsummenspiel ist für das Gericht ein eindeutiger Beleg, dass die Geschäfte allein aus steuerlichen Gründen abgeschlossen wurden.