Wenn eine vertragliche Kaufpreisaufteilung nicht nur zum Schein getroffen wurde und keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt, ist sie auch für die Abschreibung des Gebäudes maßgebend.
Beim Kauf eines bebauten Grundstücks ist der Kaufpreis in den nicht abschreibbaren Anteil für Grund und Boden und den abschreibbaren Anteil für das Gebäude aufzuteilen. Dazu hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass eine vertragliche Aufteilung des Kaufpreises Vorrang vor der Aufteilungsmethode der Finanzverwaltung hat. Laut dem Urteil ist eine vertragliche Kaufpreisaufteilung von Grundstück und Gebäude dann maßgeblich für die Abschreibung auf das Gebäude, wenn sie nicht nur zum Schein getroffen wurde und keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt. Eine vertragliche Kaufpreisaufteilung spielt allerdings dann keine Rolle, wenn sie die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint. Darüber muss im Einzelfall das Finanzgericht auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung der das Grundstück und das Gebäude betreffenden Einzelumstände entscheiden.